Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Schade GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dipl. Ing. Albin Schade, Dipl. Ing (FH) Carsten Schade, Hilsstraße 24, 31073 Delligsen, Handelsregisternr HRB 203717
beim Amtsgericht Holzminden, USt. ID DE292581052.

1. Begriffsbestimmungen, Allgemeines
1.1 Die Leistungen der Schade GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
1.2 Die Schade GmbH bietet Werk- und Dienstleistungen sowie den Verkauf von Waren im Zusammenhang mit Heizungs-, Sanitär-, Lüftungs- und Solaranlagen sowie deren Planung an. Es werden außerdem Energieberatung (inkl. Energiepässe) und hydraulische Abgleichung angeboten.
1.3 Im Weiteren werden sämtliche Aktivitäten der Schade GmbH zur jeweiligen
Vertragserfüllung als „Leistungen“, darin enthaltene Waren und Produkte und Waren und Produkte gesonderter Kaufverträge als „Waren“ bezeichnet. Besteller dieser Leistungen oder Waren werden nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet.
1.4 Bei Aufträgen mit Lieferung und/oder Rechnungsstellung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, sofern keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

2. Angebot
2.1 Die Angebote der Schade GmbH sind verbindlich und soweit im Angebot nicht anderweitig angegeben, gelten die Angebotspreise längstens sechs Wochen ab Angebotsdatum.
2.2 Änderungen der Planung oder Ausführung sowie die Anpassung des Angebotes aufgrund von technischen oder baurechtlichen Gründen sind unter Berücksichtigung des dadurch entstehenden Mehraufwandes ausdrücklich vorbehalten. Die Verwendung von technisch und qualitativ gleichwertigen Alternativprodukten oder Weiterentwicklungen zu selben Preis bleiben ebenfalls ausdrücklich vorbehalten.
2.3 Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der
Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten und Vorgaben unverändert bleiben.

3. Umfang der Leistungen
3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der Schade GmbH.
3.2 Werden zur Erfüllung des Vertrages zusätzlichen Leistungen Waren erforderlich, deren Notwendigkeit bei Abschluss des Vertrages aufgrund fehlender Informationen und/oder Erkenntnisse nicht erkennbar waren und daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht berücksichtigt werden konnten, sondern erst bei der eigentlichen Bearbeitung, Planung oder Ausführung augenscheinlich werden, wird der Auftraggeber – soweit er während der
Durchführung der Arbeiten erreichbar ist - darauf hingewiesen. Die Schade GmbH wird die hierfür erforderlichen Kosten ermitteln, dem Auftraggeber mitteilen und in Rechnung stellen.
3.3 Es werden sich geringfügige Farb-, Maß- oder Mengenabweichungen ausdrücklich vorbehalten, soweit sich nicht aus dem Vertag oder den Umständen ergibt, dass der Einhaltung der Angaben besondere Bedeutung zukommt.
3.4.Die ausgewiesenen Kosten für die Bereitstellung des Kundendienstfahrzeugs beinhaltet
die Anfahrt, Kilometerpauschale und Bestückung mit Materialien.
4. Zahlungsbedingungen und Zahlungsweise
4.1 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer. In Angeboten der Schade GmbH ist die Umsatzsteuer jeweils gesondert ausgewiesen.
4.2 Es sind Abschlagszahlungen nach Fortschritt der Leistung fällig, sofern sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt.
4.3 Als Zahlungsweise wird ausschließlich Zahlung per Überweisung oder Barzahlung gegen Quittung akzeptiert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Barzahlungen steuerlich nicht absetzbar sind.
4.4 Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegen die Forderungen der Schade GmbH aufrechnen.
4.5 Falls nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die Kreditunwürdigkeit oder die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der Schade GmbH gefährden, kann die Schade GmbH Leistungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Leistung oder nach einer oder mehrerer Teilleistungen bekannt werden sollten. Falls der Auftraggeber die Vorauszahlung ablehnt oder nach erfolgter
Fristsetzung nicht fristgerecht leistet, ist die Schade GmbH zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung vom Schadensersatzansprüchen berechtigt.

5. Voraussetzungen für Leistungen, Mitwirkungspflicht
5.1 Der Auftraggeber hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Leistungen vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
5.2 Der Auftraggeber gestattet der Schade GmbH und den von der Schade GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zur Baustelle, soweit dies zur Erbringung der Leistungen erforderlich ist.
5.3 Der Auftraggeber hat bei vorhandenen Baubestand, Gewerken und Installationen, mit dem die Schade GmbH in Ausübung ihrer Leistung in Berührung kommt, umfassend über deren Zustand, darin enthaltene Gefahrengüter und Schadstoffe, Mängel, Betriebsvoraussetzungen, Besonderheiten und nicht offensichtlichen Einzelheiten des
Bestands zu informieren. Sämtliche Bestandsunterlagen wie Zulassungen und
Genehmigungen, Baupläne, Konstruktionszeichnungen und -berechnungen, Betriebsund Wartungsanleitungen oder sonstige Informationen in Wort, Plan oder Bild sind in möglichst umfassender Form vor Beginn der Leistungen vorzulegen. Kommt es während oder nach der Leistung von der Schade GmbH aufgrund von unzureichender Informationen zu einen Schaden an dem Bestand, so ist die Schade GmbH entsprechend dem Punkt 10 dieser Vereinbarung nur eingeschränkt haftbar.

6. Lieferfristen; Lieferverzug
6.1 Verbindliche Termine oder Fristen werden von uns grundsätzlich schriftlich
dokumentiert.
6.2 Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen erforderliche
Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen mindestens um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn die Schade GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
6.3 Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der Schade GmbH ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen.
Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen - wie Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, die es der Schade GmbH nicht nur vorübergehend erschweren oder es ihr unmöglich machen, die vereinbarten
Leistungen zu erbringen, hat die Schade GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei von der Schade GmbH beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmern. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Vom Eintritt der Störung wird der Auftraggeber unterrichtet.
Ist die Leistung unmöglich geworden, ist sowohl die Schade GmbH als auch der
Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
6.4. Die Schade GmbH haftet für Verzögerungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von der Schade GmbH zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum an den Waren geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich die Schade GmbH das Eigentum an den Waren vor.
7.2 Bis zum Eigentumsübergang ist der Auftraggeber verpflichtet, der Schade GmbH jeden Standortwechsel der Ware schriftlich mitzuteilen.
7.3 Bis zum Eigentumsübergang ist der Auftraggeber verpflichtet die Waren und Güter pfleglich zu behandeln, auf eigene Kosten regelmäßige Inspektionen und
Wartungsarbeiten durchzuführen, die Ware zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern sowie im Falle einer Beschädigung – soweit dies nicht durch die Schade GmbH erfolgt ist - auf eigene Kosten reparieren zu lassen.
7.4 Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist die Schade GmbH mit ihm darüber einig, dass er der Schade GmbH das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für die Schade GmbH verwahrt. Wird die von der Schade GmbH gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der Schade
GmbH das Eigentum an dem Bauwerk oder dem Produkt in dem Teil zu, der dem
Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht.
7.5 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Waren untersagt.
7.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Auftraggeber auf das Eigentum der Schade GmbH hinweisen und die Schade GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Schade GmbH die im Zusammenhang mit der erfolgreichen Durchsetzung der Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

8. Abnahme von Bauwerken
8.1 Bauleistungen sind förmlich abzunehmen.
8.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Bauleistungen nicht innerhalb einer ihm von dem Schade GmbH gesetzten angemessenen Frist abnimmt.
8.3 Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn das Bauwerk vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist.
8.4 Die Schade GmbH ist berechtigt, Teilabnahmen zu fordern.
8.5 Die Schade GmbH kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von durch die Schade GmbH beauftragten Dritten vertreten lassen.

9. Gewährleistung
9.1 Es gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
9.2 Beim Warenverkauf beträgt die gesetzliche Gewährleistung zwei Jahre für neue Waren. Gewährleistungsansprüche gegenüber Auftraggebern, die nicht zu privaten Zwecken bestellt haben (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) werden auf einen Zeitraum innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware beschränkt.
Bei gebrauchter Ware wird bei einem Verbrauchergeschäft (Bestellung zu privaten Zwecken) nur innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware kostenfreie Gewährleistung übernommen. Gewährleistungsansprüche gegenüber Auftraggebern, die gebrauchte Ware nicht zu privaten Zwecken bestellt haben, werden auf einen Zeitraum innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Ware beschränkt. Von der vorgenannten Verkürzung der Gewährleistungsfristen für neue Waren bzw. der Verkürzung und dem Ausschluss der Gewährleistung für gebrauchte Waren ausdrücklich ausgenommen sind die auf einem Sachmangel beruhenden
Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch die Schade GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen; bei diesen kommt wieder die ungekürzte gesetzlichen Gewährleistung mit einer Gewährleistungsfrist von 2 Jahren zur Anwendung. Zudem bleiben auch eventuelle Garantien der jeweiligen Hersteller von der Gewährleistungsverkürzung bzw. dem Gewährleistungsausschluss unberührt.
9.3 Gewährleistungsansprüche gegen die Schade GmbH stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
9.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs- oder Pflegemittel und Nichtbeachtung von Betriebs- oder Pflegeanweisungen. Das Vorstehende gilt nicht wenn der Auftraggeber nachweist, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
9.5 Der Auftraggeber darf die Waren während der Gewährleistungsfrist nur durch qualifizierte Fachfirmen pflegen, warten und instand halten lassen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Schäden durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder von der Schade GmbH nicht autorisierter Dritter entstehen.
Dies gilt nicht wenn der Auftraggeber nachweist, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

10. Haftung
10.1 Die Schade GmbH haftet gegenüber Unternehmen sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nicht für mittelbare Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder andere Vermögensschäden.
10.2 Gegenüber Verbrauchern und Unternehmern haftet die Schade GmbH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, des Schuldnerverzuges oder der von der Schade GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung haftet die Schade GmbH jedoch für jedes eigene schuldhafte Verhalten, sowie solches seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Außer bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung der Schade GmbH der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
10.3. Es wird darauf hingewiesen, dass es sein kann, dass bei der Durchführung der Arbeiten durch die Schade GmbH immer wieder der Strom abgeschaltet werden muss.
Dem Auftraggeber ist dies bekannt und er hat selbst dafür zu sorgen, dass durch das Abschalten des Stroms ihm kein Schaden entsteht. Für Schaden in Folge des Abschaltens des Stroms haftet die Schade GmbH ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
10.4 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch die Schade GmbH und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.

11. Notdienst
11.1 Notdienst wird seitens der Schade GmbH grundsätzlich nur bei bereits bestehenden Kunden durchgeführt.
11.2. Notdienst besteht nur im Rahmen der tatsächlichen Verfügbarkeit der vorhandenen Arbeitskräfte der Schade GmbH an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen während der Zeit von 09:00-18:00 Uhr. Der Notdienst kann nicht garantiert werden.
11.3 Vertragspartner bei der Inanspruchnahme des Notdienstes ist für die Schade GmbH immer diejenige Person, die den Notdiensteinsatz bestellt. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Besteller um einen Mieter, Eigentümer oder Dritten handelt.
11.4 Die pauschale Notservicegebühr beträgt 20,00 € netto, hinzukommen der Arbeits- und Materialaufwand sowie die Bereitstellung des Kundenfahrzeuges.
11.5 Auf die üblichen Arbeitsstundensätze werden bei Notdienst an Samstagen 25 %, an Sonntagen 50 % und an Feiertagen 100 % aufgeschlagen.

12. Werbung, Referenz
12.1 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Schade GmbH die Leistungen als Referenz benennen und mit Abbildungen derselben werben darf.

13. Schlussbedingungen
13.1 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen,
wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich
berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen
Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
13.3 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern i.S. des § 14 BGB wird als Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten Holzminden vereinbart.

Schade GmbH, Delligsen, Juni 2015