Allgemeine Informationen

Mit höherem Alter kann die Bewegungsfähigkeit der Benutzer eingeschränkt sein, beispielsweise das Aussteigen aus der Badewanne, oder allein schon der Weg zum Badezimmer. Die Zahl der Menschen über 60 Jahre ist weiterhin ansteigend. So soll sie nach Prognosen bis zum Jahre 2010 auf 20,6 Millionen ansteigen. Zwanzig Jahre später soll sie bei 26 Millionen liegen, was ca. ein Drittel der Bevölkerung darstellt.

Ca. 45 Millionen Menschen sind derzeit gehbehindert, davon ca. 5 Millionen Rollstuhlfahrer. Die höchste Behinderung ist mit ca. 80 Millionen Schwerhörigkeit. Nach dem Gleichstellungsgesetz müssen auch für Behinderte alle öffentlichen Einrichtungen zugänglich und nutzbar sein, niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Jeder Mensch möchte ein eigenständiges Leben führen. Dies bedeutet, dass Wohnungen auf lange Sicht für Ihre Benutzer ohne Hindernisse nutzbar sein sollen. Auch behinderte Menschen sollen die Wohnung möglichst ohne fremde Hilfe nutzen können, beispielsweise das WC ohne fremde Hilfe benutzen, oder sich selbst versorgen zu können. Hierfür ist es wichtig, dass auch junge Menschen beim Planen eines neuen Hauses das Älterwerden mit berücksichtigen. So sollte zum Beispiel überlegt werden, ob man die Raumgrößen und Türbreiten nicht bereits von Anfang an groß genug wählt. Ein späterer Umbau gerade was diese beiden Faktoren angeht kann ziemlich teuer werden.

Wer ist betroffen?


Rollstuhlfahrer

Gehbehinderte Menschen mit oder ohne Gehhilfen

Personen mit Sehbehinderungen

Hörgeschädigte

Klein- und großwüchsige Menschen

Personen mit Kinderwagen

Kinder

Personen mit Gepäck

Motorisch eingeschränkte Menschen

Vorübergehend in der Mobilität eingeschränkte Menschen, beispielsweise durch Unfälle, aber auch durch Einkaufswagen, ...

Somit nahezu jeder von uns


Was versteht man unter barrierefreien Bauen?


Unter barrierefreien Bauen versteht man die Vermeidung von Barrieren und Hindernissen, vor allem bei der Gestaltung und Ausführung von Zugängen, wie beispielsweise Treppen oder Gängen, und bei den Bewegungsflächen im Raum, wie zum Beispiel gewisse Mindestflächen im Badezimmer.


Normen und Vorschriften
Insgesamt gilt, dass das Bauordnungsrecht nicht in der Zuständigkeit des Bundes liegt. So haben die für diesen Bereich zuständigen Länder in ihren Landesbauordnungen Vorschriften bezüglich des barrierefreien Bauens eingeführt.

Die Begriffe behindertengerecht und behindertenfreundlich sind abgeschafft und in der DIN 18024 und DIN 18025 Teil 1, für den privaten Bereich, und Teil 2, für den öffentlichen Bereich, nicht mehr enthalten. Beide Normen werden durch die in Gelbdruck befindlichen DIN 18030 abgelöst.


DIN 18 024 Teil 1 "Barrierefreies Bauen - Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze"

DIN 18 024 Teil 2 "Barrierefreies Bauen - öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten

DIN 18 025 Teil 1 und Teil 2 "Barrierefreie Wohnungen"