Gesetzliche Rahmenbedingung:

"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
( Grundgesetz Artikel 3 Absatz 3 Seite 2)


Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen


Am 1.Mai 2002 ist das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen in Kraft getreten. Kernstück dieses Gesetzes ist die Herstellung einer umfassend verstandenen Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen.

Eins der wesentlichen Ziele ist hierbei die Beseitigung räumlicher Barrieren (für Menschen, die in Ihrem Bewegungsfreiheiten eingeschränkt sind).

Behinderten Menschen soll ermöglicht werden, alle Lebensbereiche wie bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände und Kommunikationseinrichtungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe zu nutzen.

Hierfür werden Bundesgesetze aus den Bereichen Bahn-, Nah- und Luftverkehr sowie das Gaststätten- und Hochschulrahmengesetz geändert.

Die Bundesländer sind angehalten, weitergehende Regelungen zur Konkretisierung in eigener Gesetzgebungskompetenz, also in den Landesgesetzen, zu treffen. Betroffen sind hier insbesondere die Landesbauordnung, sowie Schul- und Hochschulrecht.

Mit guten Beispiel sind hier bereits viele Bundesländer vorangegangen, alle anderen werden folgen.

Des weiteren verpflichtet sich der Bund selbst, seine neuen Gebäude soweit wie möglich barrierefrei zu gestalten. Zukünftig sind diese Bauten rollstuhlgerecht zu errichten. Dies gilt sowohl für Neubauten als auch für große Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen.

Erstmals wird durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ein Klagerecht für Verbände behinderter Menschen eingeführt, das heißt mit dem so genannten Verbandsklagerecht können Verstöße gegen Vorschriften des Bundesrechtes zur Herstellung der Barrierefreiheit geltend gemacht werden. Nähere Informationen hierzu erhalten sie zum Beispiel beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen (www.behindertenbeauftragter.de) .

Eine wichtige Rolle werden in Zukunft auch Zielvereinbarungen zwischen Unternehmen und Interessenverbänden für Menschen mit Behinderungen spielen. In diesen Vereinbarungen soll in eigener Verantwortung festgelegt werden, wie und in welchem Zeitraum Barrierefreiheit vor Ort konkret verwirklicht werden soll. Die Parteien können Regelungen zum Erreichen der Barrierefreiheit vereinbaren, in denen die jeweiligen Verhältnisse und Bedürfnisse berücksichtigt werden sollen. Zielvereinbarungen sollen so flexible und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigende Regelungen ermöglichen.

Ein Beispiel: Ein Behindertenverband schließt mit einer Kaufhauskette eine Vereinbarung darüber, wie die Verkaufsräume künftig barrierefrei gestaltet werden können.

(aus Barrierefreie Bauplanung von GEZE)


Welche Gebäude sind in Niedersachen barrierefrei zu gestalten?


Gebäude der öffentlichen Verwaltung, Gerichte, soweit sie für den Publikumsverkehr bestimmt sind

Schalter und Banken

Theater, Museen, öffentliche Bibliotheken, Gemeindehäuser und Kirchen

Krankenhäuser, etc.

Heime für Behinderte, Alte oder Kinder, etc.

Sport- und Spielanlagen, Campingplätze > 200 Plätze, Geschosse mit Aufenthaltsräumen >500m²

öffentliche Bedürfnisanstalten, Parkhäuser, sowie den oben genannten zugehörige Stellplätze